zenit inkasso.de | Ehegatte haftet mit
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Ehegatte haftet mit

Gute Nachricht für viele Gläubiger: Nach § 1357 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Eheleute in der Zugewinngemeinschaft berechtigt, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehepartner zu besorgen. Das bedeutet, dass beide Ehepartner automatisch mitverpflichtet und mitberechtigt sind.

Beispielsweise stellt die Reparatur des Familienautos ein Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie im Sinne des § 1357 Abs. 1 Satz 1 BGB dar. Es besteht also eine Mithaftung des Ehepartners / der Ehepartnerin, solange keine Gütertrennung im Güterrechtsregister eingetragen ist. Der Paragraph zum Nachlesen… und hier weitere Infos… 

Haben Sie dazu Fragen? Einfach anrufen unter Telefon: 05427 / 927060-8 oder eine E-Mail an: info@zenit-inkasso.de.