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Inkassounternehmen Kosten: Welche Gebühren sind gerechtfertigt?

Muss der Drittschuldner auf einen PfÜB antworten?

Dem Drittschuldner wird ein PfÜB zugestellt. Dieser beantwortet jedoch die Fragen nach § 840 Abs. 1 ZPO nicht, da der Schuldner nicht bei ihm beschäftigt ist. Zu Recht?   Nein, sagt das Landesarbeitsgericht (LAG) Mecklenburg-Vorpommern 5. Kammer - Urteil vom 11.05.17, 5 Sa 110/16 Der Name des Schuldners stand auf der Website eines Restaurants und wurde nach seinem Ausscheiden nicht gelöscht. Das sieht das LAG Mecklenburg-Vorpommern als unerheblich an: Ein Drittschuldner muss eine Auskunft geben, auch wenn der zugestellte PfÜB ins Leere geht. Der Gläubiger soll unmittelbar vom Drittschuldner erfahren, ob Befriedigungsaussichten bestehen. Hierzu muss er jedoch wissen, ob dem Schuldner gegenüber dem Drittschuldner ein pfändbarer Anspruch zusteht. Der Gläubiger soll nicht gezwungen sein auf einen Verdacht hin den vermuteten Drittschuldner mit einer Klage zu überziehen. Der Drittschuldner reagierte nicht - DAS wurde teuer. Der Drittschuldner hätte die verlangte Auskunft erteilen und somit die Zahlungsklage verhindern können. Es lag kein Grund vor, dass der Drittschuldner...

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