Pfändungsfreibeträge erhöhen sich zum 01.07.2017
Zum 1.7.2017 werden durch die Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung
(BGBl I, 711) die Pfändungsfreigrenzen angehoben.
Dies bedeutet für Gläubiger eine deutliche Verschlechterung.
Diese Erhöhung wirkt sich wie folgt aus:
Es gibt keine Übergangsfristen. Weil es an einer Übergangsregelung fehlt, greifen die neuen Freigrenzen ab dem 1.7.2017 für alle Beschlüsse, in denen auf die Tabelle nach § 850c ZPO verwiesen wird. Bei der Lohnpfändung gelten die Neuerungen für alle nach dem 1.7.2017 ausgezahlten Arbeitseinkommen bzw. pfändbaren Sozialleistungen (§ 850c Nr. 2a ZPO).
Das sind die neuen Beträge:
Familienstand Schuldner |
Altes Recht bis 30.6.2017 |
Neues Recht ab 1.7.2017 |
ledig | 1.079,99 EUR | 1.139,99 EUR |
verheiratet | 1.489,99 EUR | 1.579,99 EUR |
verheiratet und 1 Kind | 1.719,99 EUR | 1.809,99 EUR |
verheiratet und 2 Kinder | 1.939,99 EUR | 2.049,99 EUR |
verheiratet und 3 Kinder | 2.169,99 EUR | 2.289,99 EUR |
verheiratet und 4 Kinder | 2.389,99 EUR | 2.529,99 EUR |
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