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Auf 43.000 Mahnungen nur eine Beanstandung

Erst kürzlich hat der Bundesverband Deutscher Inkasso-Unternehmen e.V. (BDIU) seine Beschwerdestatistik veröffentlicht. Dabei ist ein eindeutiger Beschwerderückgang zu verzeichnen. Lediglich 518 Beanstandungen über die Arbeit der Mitgliedsunternehmen sind eingegangen.

Dies ist beachtlich bei rund 22,3 Millionen neuen außergerichtlichen Mahnungen pro Jahr. Somit kommen auf 43.000 Forderungen nur ein einziger Beschwerdevorgang.

Das Wichtigste zum Thema Mahnung haben wir Ihnen hier zusammengefasst.

Drei Mahnungen sind Pflicht

Falsch! In der Regel bedienen sich Unternehmen den drei gängigen Eskalationsstufen. Von der höflichen Zahlungserinnerung, der 1. Mahnung bis zur Androhung von gerichtlichen Maßnahmen. Dies ist zwar eine häufige Gepflogenheit, jedoch rechtlich nicht verpflichtend.

Inkassounternehmen übernehmen meist dann, wenn der Schuldner trotz erster Mahnung den Forderungen nicht nachgekommen ist.

Der Verzug

Entscheidend für eine korrekte Mahnung, ist der Verzug. Sollte ein bestimmter Zahlungstermin oder Zahlungsfrist vereinbart worden sein, befindet sich der Schuldner direkt mit der Überschreitung im Verzug. Hier bedarf es keiner gesonderten Zahlungserinnerung.

Weiterhin gilt nach dem Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen, dass Schuldner spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung ihre Schulden zu begleichen haben. Jedoch muss der Schuldner als Verbraucher auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden sein.

In beiden Fällen ist es möglich, dass der Schuldner keine Mahnung durch den Gläubiger erhält, sondern direkt von einem Inkassounternehmen kontaktiert wird.

Der Verzugsschaden geschieht in Form von Mahngebühren sowie einer Verzinsung der ausstehenden Geldforderung. § 288 BGB regelt dies eindeutig. Zwischen Verbrauchern liegt der erlaubte Zinssatz bei 5 Prozentpunkten über dem aktuellen Basiszinssatz (Stand 2017: bei 4,12 %).

40-Euro-Mahnpauschale

Das Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr ist für Unternehmen und öffentliche Institutionen besonders wichtig. Daraus geht hervor, dass der Rechnungssteller gemäß § 288 Abs. 5 BGB dem Geschäftskunden oder öffentlichen Auftraggeber im Verzug ohne weitere Nachweise eine Mahnpauschale von 40 Euro verlangen darf.

Weiterhin ist es nur in Ausnahmefällen dem öffentlichen Auftraggeber gestattet das Zahlungsziel auf 60 Tage zu erweitern. Generell liegt das Zahlungsziel bei 30 Tagen.

Privatwirtschaftlichen Auftraggebern ist ein Zahlungsziel von maximal 60 Tagen gestattet.

Die 40-Euro-Mahnpauschale gilt nicht für Privatpersonen.

Generell gilt, dass eine Mahnung keine neue Rechnung ist. Verzugszinsen und Mahngebühren sind nicht umsatzsteuerpflichtig.

 

Das Inkassounternehmen Zenit hilft Ihnen gerne Ihre ausstehenden Forderungen einzuholen und berät Sie bei allen weiteren Schritten. Nutzen Sie unser Wissen und jahrelange Erfahrung.

Wir freuen uns auf Ihren Kontakt.

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