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Keine 500 Euro Grenze bei Drittauskünften mehr

Endlich mehr Recht! Der Bundestag schafft die 500 Euro Bagatellgrenze bei Drittauskünften ab. Welche Vorteile dadurch entstehen und ob Kontopfändungen möglich sind, verrät Ihnen Ihr Inkassounternehmen in Osnabrück.

Altes Recht

Vor dem Beschluss des Bundestages hatte der Schuldner die Pflicht im Schadensfall eine Vermögensauskunft abzugeben. Jedoch kamen viele Schuldner dieser Pflicht nicht nach oder die Angaben wiesen auf, dass eine Befriedigung des Gläubigers nicht zu erwarten war. In diesem Fall konnte ein Gerichtsvollzieher eine Drittauskunft über die Vermögenswerte einholen, um dem Geschädigten zu seinem Recht zu verhelfen und etwaige Vermögenswerte aufzudecken. Mögliche dritte Stellen sind das Bundeszentralamt für Steuern bzgl. Informationen über Konten, die gesetzliche Rentenversicherung und das Kraftfahrtbundesamt um zugelassene Fahrzeuge zu erfragen.

Diese Drittauskunft war jedoch an eine Voraussetzung geknüpft: Laut Gesetzeswortlaut musste für eine Drittauskunft ein Schadenswert von mindestens 500 Euro vorliegen. Für Schäden unterhalb dieser sogenannten Bagatellgrenze bestand kein Anspruch auf Drittauskunft. Diese Bestimmung war in Europa einzigartig und seit längerer Zeit von Inkassounternehmen als verfassungswidrig bezeichnet. Durch diese Begrenzung war es vielen Gläubigern nicht möglich an Ihr Recht zu gelangen und Ihren Schadensanspruch zu befriedigen. Eine Kontopfändung war im Zuge der Bagatellgrenze nicht möglich und Falschaussagen wurden nicht aufgedeckt.

Was ändert sich

Der Deutsche Bundestag hat nun diese Bagatellgrenze abgeschafft. Somit können Gläubiger durch einen Gerichtsvollzieher auch bei Schadenswerten von unter 500 Euro eine Drittauskunft einfordern und somit weitere Vollstreckungsmöglichkeiten eröffnen.

Mit dem Beschluss, der im Zuge der Europäischen Kontopfändungsverordnung umgesetzt wird, soll die Eintreibung von Forderungen sowie die gerichtliche Vollstreckung grenzübergreifend vereinfacht werden. Somit können Gläubiger in allen EU-Staaten unter den gleichen Bedingungen vorläufige Kontopfändungen beantragen und gelangen nun einfacher an Ihr Recht und die Befriedigung der Schadenswerte.

Erfahren Sie mehr zum Thema Kontopfändung und Inkasso oder möchten Sie ein Inkassounternehmen beauftragen, damit Sie an Ihr Recht kommen. Fragen Sie uns, wir beraten Sie gerne!

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